IDN Irish Dancing, Feis, Céilí & Show
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Sprache
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Grundlagen
Light shoe
Prüfungen
Heavy shoe
Wettbewerbe
 
Impressum
Satzung
Dies war die Satzung der Organisation bis zu ihrer Auflösung. Ich bin nach wie vor stolz darauf, denn hier herrschten Demokratie und Freiheit - leider genau die Dinge, die Tänzern und Lehrern egal sind.
§ 1 Name und Sitz der Organisation
  1. Die Organisation führt den Namen: "Irish Dancing Network".
  2. Die Organisation führt als Kurzzeichen die gültige Abkürzung "IDN".
  3. Die Organisation hat ihren Sitz in Merseburg, Deutschland.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Organisation
  1. Zweck der Organisation ist die Pflege, Verbreitung und Förderung des irischen Tanzes und anderer Elemente der keltischen Kultur.
  2. Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, die im Bereich keltischer Kultur tätig sind, wird angestrebt.
  3. Die Aufgaben der Organisation bestehen in Folgendem:
    1. Verbreitung des irischen Tanzes durch Unterstützung irischer Tanzgruppen und Tanzschulen sowie irischer Tanzwettbewerbe und Tanzveranstaltungen und Durchführung von Schulungsveranstaltungen zum irischen Tanz sowie zur keltischen Geschichte, Kultur und Sprache;
    2. Pflege eines Systems aus Graduierungen von Tänzern und Zertifizierungen für Gruppenleiter und Wertungsrichter zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des irischen Tanzes;
    3. Bereitstellung einer Plattform für den Kontakt und die Kommunikation von Tänzern, Gruppenleitern, Wertungsrichtern, Musikern und anderen Interessierten bei Tanzwettbewerben, Tanzveranstaltungen, Zusammenkünften und im Internet;
    4. Verbreitung des irischen Tanzes in Verbindung mit anderen Elementen der keltischen Kultur als Mittel zur Charakterbildung und der Gesunderhaltung. Dabei wird besonderes Gewicht auf die Jugendarbeit gelegt.
    5. Eine Zusammenarbeit mit anderen im Bereich des irischen Tanzes arbeitenden Organisationen, Gemeinschaften, Gruppen und Personen und mit anderen Institutionen, Organisationen und Gemeinschaften, die zur Verwirklichung der Ziele der Organisation beitragen können, wird angestrebt.
§ 3 Tätigkeit der Organisation
  1. Die Organisation erfüllt ihre Aufgaben durch
    1. Festlegung wissenschaftlich begründeter Standards;
    2. Registrierung von Gruppenleitern, Wertungsrichtern, Féilte und Feiseanna;
    3. Ausrichtungen von Oireachtais, von Regionalmeisterschaften bis hin zu Weltmeisterschaften, und Verleihung von Meistertiteln;
    4. Bereitstellung und Pflege einer Internet-Datenbank und eines Internet-Forums.
§ 4 Rechtsform
  1. Die Organisation arbeitet als nichtrechtsfähiger Verein deutschen Rechts. Sie stellt eine nichtstaatliche Organisation (NGO) dar.
  2. Im Zweifelsfall ist die deutsche Version offizieller Dokumente der Organisation rechtsverbindlich.
  3. Nach Notwendigkeit können sich Gliederungen in anderen Staaten auf der Basis des jeweils gültigen Rechts eigene Rechtsformen geben. Die Rechtsform einer Gliederung muss der Satzung der Organisation entsprechen.
§ 5 Gemeinnützigkeit
  1. Die Organisation verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Organisation ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Organisation dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Organisation.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Organisation fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Geschäftsjahr
  1. Geschäftsjahr der Organisation ist das Kalenderjahr.
§ 7 Eintritt von Mitgliedern
  1. Mitglied der Organisation kann jede natürliche Person werden, die das 8. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Beitritt zur Organisation.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Form und Inhalt bestimmt des Sekretariat.
  4. Über die Aufnahme entscheidet das Sekretariat. Die Entscheidungsbefugnis kann an Vorstände von Gliederungen delegiert werden. Der Beitritt wird mit Übermittlung einer schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeerklärung wirksam.
  5. Die Ablehnung der Aufnahme durch das Sekretariat oder einen Vorstand einer Gliederung kann von der betreffenden Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 8 Austritt von Mitgliedern
  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus der Organisation berechtigt.
  2. Für den Austritt gibt es keine Fristen.
  3. Der Austritt ist dem Sekretariat schriftlich oder elektronisch zu erklären.
§ 9 Ausschluss von Mitgliedern
  1. Mitglieder können aus der Organisation ausgeschlossen werden.
  2. Hat ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Organisationsinteressen verstoßen, können das Sekretariat oder die Vorstände oder Mitgliederversammlungen der zuständigen Gliederungen den Ausschluss dieses Mitglieds aus der Organisation beschließen.
  3. Das betroffene Mitglied hat das Recht, vor dem Beschluss über einen Ausschluss dazu Stellung zu nehmen.
  4. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Post oder elektronisch zuzustellen.
  5. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Sekretariat einlegen. Berufung gegen einen Ausschluss durch die Vollversammlung aller Mitglieder ist nicht möglich.
  6. Über die Berufung entscheidet bei Sekretariats- und Vorstandsbeschlüssen die zuständige Mitgliederversammlung, bei Mitgliederbeschlüssen die nächst höhere Mitgliederversammlung.
  7. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, gilt der Ausschluss als akzeptiert.
§ 10 Streichung der Mitgliedschaft
  1. Eine Mitgliedschaft kann gestrichen werden.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn ein Mitglied mindestens ein Jahr keinerlei Teilnahme am Organisationsleben mehr gezeigt hat und offensichtlich kein Interesse an einer Organisationsmitgliedschaft mehr hat.
  3. Vor einer Streichung muss ein Mitglied auf die bevorstehende Maßnahme schriftlich oder elektronisch hingewiesen werden, es sei denn, es besteht keine Kontaktmöglichkeit.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Sekretariats, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.
  5. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Sekretariat einlegen.
  6. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung der niedrigsten zuständigen Gliederung.
  7. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, gilt die Streichung als akzeptiert.
§ 11 Mitgliedschaftsarten und Mitgliedsbeitrag
  1. Die Mitgliedschaft in der Organisation ist möglich als
    1. ordentliches Mitglied;
    2. Gruppenleiter;
    3. Wertungsrichter;
    4. Gründungsmitglied;
    5. Ehrenmitglied.
  2. Den Status als Gruppenleiter erhalten alle Mitglieder, die ein IDN-Lehrzertifikat besitzen, sowie alle Mitglieder, die über ein Lehrzertifikat einer anderen anerkannten traditionellen irischen Tanzorganisation verfügen oder dort Teilprüfungen abgelegt haben. Über die Anerkennung der Zertifikate anderer Organisationen entscheidet das Sekretariat.
  3. Den Status als Wertungsrichter erhalten alle Mitglieder, die ein IDN-Wertungsrichterzertifikat besitzen, sowie alle Mitglieder, die über ein Wertungsrichterzertifikat einer anderen anerkannten traditionellen irischen Tanzorganisation verfügen oder dort Teilprüfungen abgelegt haben. Über die Anerkennung der Zertifikate anderer Organisationen entscheidet das Sekretariat.
  4. Ein Mitglied kann mehr als einen Status innehaben.
  5. Es wird kein regelmäßiger Mitgliedsbeitrag erhoben.
  6. Die Vollversammlung aller Mitglieder kann die Erhebung einmaliger, zweckgebundener Mitgliedsbeiträge beschließen. Zur Zahlung sind nur Mitglieder verpflichtet, die dem Beschluss nicht ausdrücklich widersprechen.
  7. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 12 Organe der Organisation
  1. Organe der Organisation sind das Sekretariat (§ 13 der Satzung) und die Vollversammlung aller Mitglieder (§ 15 bis § 19 der Satzung).
  2. Die Organisation kann die Gründung von territorialen Gliederungen beschließen. Organe einer Gliederung sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
  3. Die Organisation kann zusätzlich Kommissionen und Arbeitsgruppen für besondere Zwecke einrichten.
§ 13 Das Sekretariat
  1. Das Sekretariat besteht aus dem Sekretär, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Weitere Mitglieder können nach Notwendigkeit bestellt werden.
  2. Jedes Mitglied des Sekretariats besitzt Einzelvertretungsvollmacht, ist also berechtigt, die Organisation allein rechtlich zu vertreten.
  3. Das Sekretariat wird durch Beschluss der Vollversammlung aller Mitglieder auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren bestellt. Die Vollversammlung aller Mitglieder kann jederzeit ein neues Sekretariat wählen.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Sekretariats endet mit seinem Ausscheiden aus der Organisation.
  5. Scheidet ein Mitglied des Sekretariats während der Amtsperiode aus, kann die Vollversammlung aller Mitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Sekretariatsmitglieds wählen.
  6. Verschiedene Sekretariatsämter können in einer Person vereinigt werden.
  7. Wählbar sind nur Mitglieder, die der Organisation mindestens 24 Monate angehören. Diese Beschränkung gilt nicht für Gründungsmitglieder.
  8. Das Sekretariat verwaltet die Arbeit der Organisation, pflegt den Datenbestand und veröffentlicht alle für die Öffentlichkeit relevanten Informationen.
  9. Gliederungen der Organisation legen die Zusammensetzung, die Art der Bestellung und die Aufgaben ihrer Vorstände selbst fest.
§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an das Sekretariat und an Vorstände und Mitgliederversammlungen von für sie zuständigen Gliederungen zu stellen.
  2. Die Mitglieder der Organisation sind verpflichtet, Schaden von der Organisation abzuhalten.
§ 15 Teilnahmeberechtigung und Stimmrecht zur Mitgliederversammlung
  1. Teilnahmeberechtigt an der Vollversammlung aller Mitglieder der Organisation sind alle Mitglieder.
  2. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung einer Gliederung der Organisation sind alle Mitglieder dieser Gliederung.
  3. Alle ordentlichen Mitglieder, Gruppenleiter, Wertungsrichter und Gündungsmitglieder haben je eine Stimme. Hat ein Mitglied mehr als einen Status, zählt für Abstimmungen nur der höchste Status in dieser Reihenfolge.
§ 16 Tagung der Mitgliederversammlung
  1. Die Vollversammlung aller Mitglieder tagt permanent als Forum im Internet.
  2. Das Sekretariat muss die serverseitigen technischen Rahmenbedingungen schaffen, damit die Mitglieder an der Vollversammlung aller Mitglieder teilnehmen können.
  3. Die Mitglieder müssen die clientseitigen technischen Rahmenbedingungen schaffen, wenn sie an der Vollversammlung aller Mitglieder teilnehmen wollen.
  4. Die Mitgliederversammlungen der Gliederungen werden unter Leitung des zuständigen Vorstandes analog organisiert.
  5. Alternativ dazu können Gliederungen eigene Regeln zur Berufung und Abhaltung von Mitgliederversammlungen beschließen.
§ 17 Beschlussfähigkeit
  1. Die Vollversammlung aller Mitglieder ist immer beschlussfähig. Das gilt auch für die Beschlussfassung über die Auflösung der Organisation (§ 41 BGB).
  2. Um die Beschlussfähigkeit zu gewährleisten, muss jede Abstimmung mindestens zwei Wochen im Internet offen gehalten werden.
  3. Die Mitglieder sind selbst dafür verantwortlich, sich über die Abhaltung von Abstimmungen zu informieren.
  4. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlungen der Gliederungen ergibt sich analog.
  5. Alternativ dazu können Gliederungen eigene Regeln zur Beschlussfähigkeit ihrer Mitgliederversammlungen beschließen.
§ 18 Beschlussfassung
  1. Die Abstimmung in der Vollversammlung aller Mitglieder erfolgt durch Stimmabgabe im Internet-Forum.
  2. Die Stimmabgabe wird personifiziert gespeichert, um den Abstimmungsprozess auf Korrektheit überprüfen zu können.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.
  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Regeln zu den Schwierigkeits- und Leistungsstufen, der Graduierung, der Zertifizierung, den Wettbewerben und den Bewertungsrichtlinien enthält, ist eine absolute Mehrheit aller teilnehmenden Mitglieder, eine Mehrheit von zwei Dritteln der teilnehmenden Gruppenleiter und Wertungsrichter und die Zustimmung aller teilnehmenden Gründungsmitglieder erforderlich.
  5. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden Mitglieder und die Zustimmung aller teilnehmenden Gründungsmitglieder erforderlich.
  6. Zur Änderung des Zwecks der Organisation nach § 2 der Satzung ist die Zustimmung aller teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
  7. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Organisation (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel aller teilnehmenden Mitglieder und die Zustimmung aller teilnehmenden Gründungsmitglieder erforderlich.
  8. Die Organisation von Abstimmungen der Mitgliederversammlungen der Gliederungen erfolgt analog Absatz (1) bis (3).
  9. Alternativ dazu können Gliederungen eigene Regeln zur Organisation von Abstimmungen von Mitgliederversammlungen beschließen.
§ 19 Beurkundung der Beschlüsse
  1. Die Diskussion der Vollversammlung aller Mitglieder zur Beschlussfassung und die Beschlüsse selbst sind zu archivieren.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Archiv einzusehen.
  3. Um das Recht der Mitglieder auf Information zu gewährleisten, müssen Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse mindestens zwei Wochen im Internet einsehbar gehalten werden.
  4. Gliederungen der Organisation legen die Art der Beurkundung von Beschlüssen selbst fest.
§ 20 Eingehung von Verbindlichkeiten
  1. Die Belastung der Organisation mit finanziellen Verbindlichkeiten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Vollversammlung aller Mitglieder statthaft.
  2. Für diese Verbindlichkeiten haften alle Mitglieder, die der Belastung zugestimmt oder nicht an der Abstimmung teilgenommen haben, persönlich und zu gleichen Teilen. Dies gilt auch nach einem eventuellen Ausscheiden aus der Organisation. Mitglieder, die dagegen gestimmt oder sich enthalten haben oder zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht der Organisation angehörten, sind für solche Verbindlichkeiten nicht haftbar.
  3. Mitglieder, speziell Mitglieder des Sekretariats, die der Organisation schuldhaft Verbindlichkeiten verursachen, ohne dass dafür die Zustimmung der Vollversammlung aller Mitglieder vorliegt, haften dafür mit ihrem Privatvermögen.
  4. Für Verbindlichkeiten, die aus der Existenz oder der regulären Arbeit der Organisation entstehen, haftet die Organisation als Ganzes.
§ 21 Selbstverpflichtung
  1. Mitglieder der Organisation, die in irgendeiner Form eigene Choreografien veröffentlichen, stellen diese damit der Öffentlichkeit zur freien und unentgeltlichen weiteren Nutzung zur Verfügung.
  2. Geht ein gewerblicher Zweck der Nutzung einer Choreografie jedoch über die Funktion eines Werkzeuges für eine eigene Dienstleistung zum einfachen Lebensunterhalt des Nutzers hinaus, so dass unmittelbar aus der Choreografie erheblicher finanzieller Gewinn erzielt wird, gelten die üblichen urheberrechtlichen Bestimmung.
  3. Gruppenleiter der Organisation erlauben ihren Tänzern freie Gruppen-, Schul- und Lehrerwahl. Das betrifft gleichzeitige Inanspruchnahme ebenso wie Wechsel.
§ 22 Standardisierung
  1. Zur Definition eines allgemeinen Standards
    1. für die Charakterisierung der Stilistik, der Rhythmen und der Technik des irischen Tanzes,
    2. für die Bezeichnung von technischen Elementen,
    3. für die Anerkennung von Tänzen als traditionell und
    4. für die Zulassung von Open Solo Sets zu Wettbewerben
    dient das Buch "Irish Dancing" in vier Bänden in jeweils aktueller Auflage.
  2. Dieser Standard ist die Grundlage für die Graduierungs- und Zertifizierungsprüfungen und für alle offiziellen Äußerungen der Organisation.
  3. Alle Gruppenleiter sind gehalten, im Interesse der Authentizität des irischen Tanzes und der Wissenschaftlichkeit diesen Standard an die Mitglieder ihrer Gruppen zu vermitteln.
  4. Alle Mitglieder sind gehalten, im Interesse der allgemeinen Verständlichkeit von Tanzbegriffen die durch diesen Standard vorgegebene Fachsprache zu nutzen.
§ 23 Verschwiegenheitsverpflichtung - Behandlung von Organisationsunterlagen
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, über alle vertraulichen Angelegenheiten und Dinge, die ihnen anlässlich ihrer Mitgliedschaft zur Kenntnis gelangen, insbesondere alle nichtöffentlichen persönlichen Daten anderer Mitglieder, strengstens Stillschweigen zu bewahren.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 7 bis § 9 hat das Mitglied unaufgefordert alle kostenlos zu Verfügung gestellten Unterlagen an die Organisation zurückgeben. Gleiches gilt für sämtliche Organisationsunterlagen, Kopien, Kassenbücher, Karteien, Mitgliederlisten, usw., sowie alle sonst von der Organisation zur Verfügung gestellten oder die Organisation betreffenden Unterlagen, Dokumente und Gegenstände.
§ 24 Mitteilungen
  1. Die Mitglieder haben der Organisation, vertreten durch das Sekretariat oder einen Vorstand einer Gliederung, alle Tatsachen und Änderungen, die für die Mitgliedschaft oder für die Erbringung von Leistungen erheblich sind, unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, insbesondere die Änderung von Namen und Anschrift und die Änderung von Bankverbindungen (sofern Zahlungen an die Organisation durch Lastschrifteinzug erfolgen).
  2. Kosten, die der Organisation durch Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht entstehen, werden dem betreffenden Mitglied berechnet.
§ 25 Auflösung der Organisation
  1. Die Organisation kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aller Mitglieder gemäß § 18 Absatz 7 aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch das Sekretariat.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Organisation oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Organisation an die Republik Irland, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der irischen Kultur zu verwenden hat.
Anmerkung zum Regelwerk: Teil der Gründungsvereinbarung sind folgende Übereinkünfte:
  • Die Korrektur von Schreib-, Formulierungs- und Übersetzungsfehlern stellt keine Regeländerung dar und darf vom Sekretariat ohne Rückfrage vorgenommen werden.
  • Die Anpassung der Regeln zu erlaubten Motionen und Anzahl/Anerkennung traditioneller Tänze an den Stand des Buches "Irish Dancing" entspricht der Satzung, stellt somit keine Regeländerung dar und darf vom Sekretariat ohne Rückfrage vorgenommen werden.
  • Tec Dian wird zum Experten nach "Zertifizierung" Punkt 25 der Zertifizierungsregeln berufen.
Prinzipien
De-Kommerzialisierung
Der Tanz steht im Mittelpunkt, nicht das Geschäft damit!
Postcard
Offenheit
IDN-Wettbewerbe sind für alle offen, unabhängig von Schul- und Organisationszugehörigkeit.
Wahlfreiheit
IDN-Gruppenleiter erlauben ihren Tänzern freie Lehrerwahl und verzichten auf Transferregeln.
Nutzungsfreiheit
IDN-Choreografien dürfen von allen frei genutzt werden, insofern der Zweck nicht vornehmlich finanzieller Gewinn ist. Tanz ist frei!
Authentizität
Die IDN-Tanzauffassung beruht auf der gesamten irischen Tanztradition. Moderne Mischung mit anderen Tanzrichtungen wird als legitim anerkannt, aber strikt vom traditionellen irischen Tanz unterschieden.
Wissenschaftlichkeit
Die IDN-Standards für Tanz, Prüfungen und Wettbewerbe beruhen auf historischen Fakten und wissenschaftlicher Analyse.
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